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Ermöglicht es die Richtlinie 98/5/EG Rechtsanwälten, in anderen Staaten der Europäischen Union unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats tätig zu werden?

Ja.
Die Richtlinie schafft die Voraussetzungen dafür, dass Rechtsanwälte, die unter ihrer bisherigen Berufsbezeichnung tätig sind und eine mindestens dreijährige tatsächliche und regelmäßige Tätigkeit im Aufnahmestaat nachweisen, die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats führen können (Richtlinie 98/5/EG).

 

Wo kann ich die Richtlinie 98/5/EG in den verschiedenen Sprachen der Europäischen Union finden?

Die Richtlinie wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl.) vom 14. März 1998, L 77, veröffentlicht und ist kostenfrei auf der Europa-Internetseite erhältlich. 

Ermöglicht es die Richtlinie 98/5/EG Rechtsanwälten, ihren Beruf unter der im Herkunftsstaat erworbenen Bezeichnung in einem anderen Land der Europäischen Union auszuüben?

Ja.
Die Richtlinie schafft die Voraussetzungen dafür, dass sich Rechtsanwälte dauerhaft und ohne jegliche zeitliche Beschränkung in einem anderen Mitgliedstaat unter ihrer im Herkunftsstaat erworbenen Berufsbezeichnung niederlassen können (Art. 2 der Richtlinie 98/5/EG). „Die Bezeichnung (die der Rechtsanwalt führt) muss verständlich und so formuliert sein, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats möglich ist“ (Art. 4 der Richtlinie 98/5/EG).

 

Befreit die Richtlinie 98/5/EG einen Rechtsanwalt, der den Wunsch hat, unter Beibehaltung seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung in einem anderen Mitgliedstaat tätig zu werden, von der Verpflichtung, sich im Aufnahmestaat eintragen zu lassen?

Nein.
Jeder Rechtsanwalt, der seinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, ausüben möchte, muss sich bei der zuständigen Stelle dieses Mitgliedstaats eintragen lassen. (Art. 3 der Richtlinie 98/5/EG).

 

Ist die Richtlinie 98/5/EG auch auf Rechtsreferendare anwendbar?

Nein.
Der CCBE ist der Auffassung, dass Rechtsreferendare nicht von den Regelungen der Richtlinie 98/5/EG erfasst werden, da diese nur Anwälte, „die in einem Mitgliedstaat voll qualifiziert sind“, betrifft (Artikel 1.2 der Leitlinien zur Umsetzung der Richtlinie 98/5/EG).

 

Sind die Regelungen der Richtlinie 98/5/EG bezüglich der Eintragung unmittelbar anwendbar?

Der Niederlassungsausschuss des CCBE erachtet die Regelungen der Richtlinie bezüglich der Eintragung für unmittelbar anwendbar. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass die unmittelbare Anwendbarkeit der Regelungen der Richtlinie eine Rechtsfrage darstellt, deren Beantwortung nicht in die Zuständigkeit der nationalen Gerichte, sondern des EuGH fällt. 

Führt die Richtlinie 98/5/EG zu einem Beratungsmonopol der Anwälte?

Nach Auffassung des Niederlassungsausschusses des CCBE kann aus der Richtlinie nicht die Begründung eines Beratungsmonopols innerhalb der gesamten Europäischen Union abgeleitet werden. Diese Frage fällt allerdings in die Zuständigkeit der nationalen Rechtsprechung, über die der EuGH wacht. 

Welche Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes haben die Richtlinie 98/5/EG bereits umgesetzt?

Der CCBE hat ein Verzeichnis mit dem aktuellen Umsetzungsstand in den verschiedenen Ländern erstellt. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert. 

Wann endet die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 98/5/EG in nationales Recht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union?

Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Richtlinie bis spätestens 14. März 2000 umzusetzen. 

Wurde die Richtlinie 98/5/EG von den EU-Mitgliedstaaten einhellig angenommen?

Nein.
Das Großherzogtum Luxemburg hat die Richtlinie mit einer Nichtigkeitsklage angefochten. Diese Klage wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften abgewiesen. Die Richtlinie wurde daher im Urteil vom 7. November 2000 (C-168/98) als gültig erachtet.

 


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